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Am 17.05.1996 gründeten 24 Yoga-Übende das Yoga Institut Nürnberg. Der Verein ist als gemeinnützig vom Finanzamt anerkannt. Die Ziele und Grundsätze des Yoga Institut Nürnberg (YIN) sind in der Satzung verankert.
Mitgliedschaft
Aktuelles
Vorstand
Satzung
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Mitgliedschaft
Das Yoga Institut Nürnberg möchte als gemeinnütziger, eingetragener Verein eine Plattform und ein Zentrum für die Vermittlung und Übung des klassischen Yoga in der gegenwärtigen Gesellschaft sein. Wir sind überzeugt, dass die Tiefe dieses umfassenden Systems der Selbstenfaltung und Transformation der Persönlichkeit, Menschen helfen kann, die nach einem tieferen Sinn im Leben fragen, nach Lebenshilfe oder Orientierung suchen.
Mit Ihrer Mitgliedschaft und einem Jahresbeitrag von 60,- € unterstützen Sie die Arbeit unseres Vereins. Sie helfen die Vereinsräume zu erhalten und zu verschönern, die Bibliothek zu erweitern und die materielle Grundlage unserer Ideale und Ziele zu sichern.
Als Mitglied gelten für Sie vergünstigte Kursbeiträge, und Sie erhalten zwei Mal jährlich kostenlos die „YIN-Nachrichten“ per Post.
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Aktuelles
Jahres-Mitgliederversammlung Wir laden alle Mitglieder ganz herzlich ein zur Jahresversammlung 2011 am Dienstag, 17.5. um 19.00 Uhr. Anträge zur Tagesordnung bitte bis 15. April 2011 an Klaus Berger, Telefon 09122 / 16061.
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Vorstand
Der amtierende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender Prof. Dr. Christian Schmidt (Yogalehrer BDY/EYU) Jahrgang 1950, verheiratet, 2 Kinder; lehrt an der Georg-Simon-Ohm Hochschule in Nürnberg Fakultät Betriebswirtschaft (Unternehmensbesteuerung); Einführung in die Meditation 1975, Einführung in den klassischen Yoga 1977; Gründungsmitglied des YIN
Öffentlichkeitsarbeit Merian Agnes Sucker, Dipl. Betriebswirtin (FH), Yogalehrerin BDY/EUY, Gründungsmitglied des YIN
Schatzmeister Inge Schmidt-Burkhardt Jahrgang 1949; Einführung in den klassischen Yoga 1977; Gründungsmitglied des YIN
Schriftführer Stefan Strom, Jahrgang 1971, Dipl.-Betriebswirt (FH) Nach Oben
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Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen "Yoga Institut Nürnberg e.V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
- Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein hat den Zweck, die Allgemeinheit auf geistigem, seelischem und sittlichem Gebiet zu fördern und ihrer Gesundheit zu dienen.
- Dieser Zweck soll erreicht werden mit Hilfe des klassischen Yoga. Dies geschieht insbesondere durch die Förderung der Bildung und Erziehung auf nachfolgend aufgeführten Gebieten:
- Abhaltung von Kursen, Seminaren und Vorträgen über folgende Themen:
- Körperentschlackung und Yoga-Hygiene (Kriyas)
- ganzheitliche Lebensführung
- Entwicklung von Stressfreiheit und Harmonie im Alltag
- Entfaltung des Bewußtseins
- Wege zu innerem Frieden und Gewaltlosigkeit
- verantwortetes, ethisches Handeln
- soziale und spirituelle Haltungen
- sowie die praktische Anleitung und Begleitung für Yoga-Übende.
- Überregionale Fortbildung für Yoga-Übende und Yoga-Lehrer
- Tradierung der Grundlagen des klassischen Yoga wie insbesondere der Yoga-Sutren des Patanjali
- Zurverfügungstellung von Yoga- und Meditationsräumen einschließlich einer Bibliothek
- Beschaffung, Ausstattung und Unterhaltung von dafür geeigneten Räumen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein verfolgt weder konfessionelle noch politische Ziele irgendwelcher Art.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jeder werden, der bereit ist, dessen Zweck nach besten Kräften zu unterstützen.
- Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich.
- Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
- Juristische Personen, sonstige Firmen, Gesellschaften, Vereine oder Verbände können Fördermitglieder werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 5 Rechte und Pflichten
- Den Mitgliedern steht die Benutzung der Vereinsräume zu.
- Die Mitglieder haben die Pflicht, einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 6 Organe des Vereins
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
- Die Anzahl und Aufgaben der Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied alleine vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß der Verein seinen gemeinnützigen Charakter im Sinne der Finanzbehörden behält.
- Jede Satzungsänderung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 10 Auflösung
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.
Nürnberg, den 3. Januar 1997
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